Satzung der Chiemseeplätte Klassenvereinigung e.V.
Satzung der Klassenvereinigung als PDF-Download
Erstfassung 04. 05.2018 / Ergänzung 08.12.2018 / Ergänzung 16.02.2019
Die männliche Bezeichnung wird im Folgenden zur Vereinfachung des Satzungstextes für beide Geschlechter verwendet.
§ 1
Die Klassenvereinigung des Bootstyps “10 qm Einheits – Segelplätte “ führt den Namen: „Chiemseeplätte Klassenvereinigung e.V.“
§ 2
Sitz der Klassenvereinigung ist Chiemsee OT Frauenchiemsee. Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein ist die Klassenvereinigung unter der Nummer VR 201941 eingetragen.
§ 3
Der Bootstyp – 10 qm Einheits–Segelplätte – wurde ab 1932 von Seglern der Segelclubs Wassersportverein Fraueninsel und Chiemsee-Yacht-Club aus dem Arbeitsboot der Chiemseefischer entwickelt, um so gerechte Segelwettfahrten veranstalten zu können. Basis des Einheitsbootstyps sind die Pläne von 4.11.1932 (Rigg und Segel), 24.11.32 (Rumpf), und 04.05.1954 (Rumpf mit Verbesserungen).
Zweck der Klassenvereinigung ist es das Kulturgut 10 qm Einheits – Segelplätte zu erhalten, zu schützen und zu fördern. Dazu wird die Klassenvereinigung zu folgenden Punkten tätig:
- 3.1 Das Interesse an der 10 qm Einheits – Segelplätte (Chiemseeplätte)
zu fördern. - 3.2 Die Bau-, Klassen- und Vermessungsvorschriften zu pflegen.
- 3.3 Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu organisieren und verwalten.
- 3.4 Das Wettfahrtsegeln mit der 10 qm Einheits – Segelplätte zu fördern, da diese Boote etwas besonderes im Sinne der Förderung des Brauchtums sind.
- 3.5 Die Kameradschaft der Segler und Freunde der 10 qm Einheits – Segelplätte (Chiemseeplätte) zu fördern.
- 3.6 Die gedeihliche Zusammenarbeit mit allen Eignern zu suchen, deren Chiemseeplätten
abweichend von den Plänen gebaut wurden. - 3.7. Die Unterstützung des traditionellen Bootsbaus der sich am Chiemsee entwickelt hat. Dies bezieht die Pflege und den Erhalt der langen Tradition der 10 qm Einheits – Segelplätte und der damit verbundenen Bootsbaukunst ein.
§ 4
Die Klassenvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“
der jeweils geltenden Fassung der Abgabenordnung.
Die Klassenvereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Kein Mitglied darf sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Klassenvereinigung erhalten.
Es darf keine Person durch sonstige Ausgaben, die den Zwecken der Klassenvereinigung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5
Mitglied kann durch schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, der an der Förderung des Vereins interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. Der Austritt aus der Klassenvereinigung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres mit eingeschriebenen Brief
an den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Zwecken der Klassenvereinigung vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt. Der Ausschluß ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 6
Der Jahresbeitrag wird auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgelegt. Er besteht nur aus Geldleistungen.
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 7
Organe der Klassenvereinigung sind die Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Hauptversammlung und der Vorstand.
§ 8
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Obmann Vermessung
- dem Schriftführer
- dem Obmann Sport
Jedes Mitglied des Vorstandes kann ausnahmsweise zwei dieser Ämter übernehmen.
Die Positionen des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden
und des Kassiers dürfen nicht auf eine Person zusammengelegt werden.
Desweiteren gehören dem Vorstand als ständige Mitglieder der Wassersportverein Fraueninsel e.V. und der Chiemsee Yacht Club e.V. an. Die beiden Vereine werden durch jeweils ein Mitglied vertreten, das vom jeweiligen Verein bestimmt wird.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wie folgt vertreten:
- – durch den 1. Vorsitzenden allein oder
- – durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 9
Die Mitgliederversammlungen der Klassenvereinigung sind:
- die ordentliche Jahreshauptversammlung (JHV)
- die außerordentliche Hauptversammlung (a. o. HV).
Die ordentliche JHV wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Zu der ordentlichen JHV hat der Vorsitzende alle Mitglieder drei Wochen vorher schriftlich, per mail oder mündlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der JHV sind:
- Der Geschäftsbericht des Vorstandes
- Der Bericht des Kassenprüfers
- Die Wahl des Kassenprüfers für das kommende Geschäftsjahr
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Festset zung des Mitgliedsbeitrages
Anträge, über die in der JHV beraten werden soll, sind dem 1. Vorsitzenden spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
Ein anwesendes Mitglied kann maximal 2 Vollmachten auf sich vereinigen.
Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die JHV bzw. eine a.o. HV kann von jedem Vorstandsmitglied geleitet werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zählt die Reihenfolge der Vorstandsmitglieder gemäß § 8, Absatz 1.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen bzw. der vertretenen Mitglieder.
Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche HV (a.o. HV) einberufen. Er muss es tun, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Für die Einberufung der a.o. HV gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentliche JHV.
Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.
§ 10
Die Vermessung der Boote muss von einem von der Klassenvereinigung bestimmten Vermesser durchgeführt werden.
§ 11
Sämtliche Mitglieder unterwerfen sich der freiwilligen Selbstkontrolle bezüglich der technischen Abnahme und der Ausrüstung ihrer Boote.
§ 12
Die Klassenvereinigung nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
§ 13
Regatten der Klasse können nur durch Segelvereine, die dem DSV angehören, ausgeschrieben und veranstaltet werden.
§ 14
Für die Auflösung der Klassenvereinigung, über die auf einer Mitgliederversammlung abzustimmen ist,
bedarf es mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. Das bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigster Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Wasserwacht Prien – Rimsting e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten dieser Satzung
15.1 Eine Satzungsänderung wird erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
Frühere Satzungen sind gleichzeitig außer Kraft.